Satzung des Wiwilí-Vereins Freiburg


Neu gefasst durch Vorstandsbeschluss vom 18.02.2015 auf der Grundlage der in der Mitgliederversammlung am 22.10.2014 beschlossenen Änderungen, eingetragen im Vereinsregister durch das Amtsgericht Freiburg am 05.03.2015

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen „Städtepartnerschaft Wiwilí – Freiburg e.V.“. Die Kurzform
lautet „Wiwilí-Verein Freiburg“, die spanische Übersetzung „Asociación Wiwilí-Freiburg“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1) Sitz des Vereins ist Freiburg.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Völkerverständigung
sowie die Unterstützung der Orte Wiwilí / Jinotega und Wiwilí / Nueva
Segovia und ihrer Regionen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Förderung und Mitgestaltung einer Städtepartnerschaft zwischen der Stadt Freiburg
und den beiden Ortschaften Wiwilí und ihren Regionen in Nicaragua. Der Verein
arbeitet verbindlich mit der Stadt Freiburg zusammen.
2) Dies geschieht durch:
– finanzielle, materielle und personelle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen,
genossenschaftlichen und kommunalen Projekten in den beiden Orten Wiwili
und ihren Regionen.
– Förderung und Durchführung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die politischen
Zusammenhänge in der „Einen Welt“ schaffen. Das besondere Interesse gilt hierbei
Zentralamerika.
3) Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen,
politischen, privaten, kulturellen, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen,
die den in Abs. 1 beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Verwendung von Finanzmitteln

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme von Absatz 2 keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über
eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte
und -beendigung.

§ 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihren Beitritt schriftlich
erklären und somit die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandmit
einfacher Mehrheit.
2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ihren
Beitritt schriftlich erklären und somit die Satzung anerkennen. Bei natürlichen und juristischen
Personen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austrittserklärung
b) Ausschluss seitens des Vorstandes
c) Tod
d) Auflösung einer juristischen Person
4) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds. Der Austritt ist jederzeit
möglich. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
5) Der Ausschluss eines Mitglieds nach § 7, Abs. 3b wegen vereinsschädigenden Verhaltens
muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 8 Beitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlung
eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss erlassen oder ermäßigt
werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung (MV)
2) der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV).
1) Aufgaben der MV
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gem. § 3.
b) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.
c) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl des Vorstandes.
f) Wahl der zwei Revisoren (diese dürfen nicht dem Vorstand angehören).
g) Satzungsänderungen.
h) Festsetzung der Beitragshöhe gem. § 8.
i) Auflösung des Vereins gem. § 14.
2) Einberufung und Beschlussfähigkeit der MV
a) Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
b) Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung
des Taqesordnungsvorschlages eingeladen wird und mindestens vier stimmberechtigte
Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, anwesend sind.
c) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Satzungsänderungen siehe § 12).
d) Auf Antrag von 1/4 der Mitglieder muss eine MV einberufen werden.
e) Die MV wird von den Vorsitzenden einberufen.
f) Die MV wählt die Versammlungsleitung. Über Tagesordnungspunkte, die nicht mit der
Einladung bekanntgegeben wurden, kann nur beschlossen werden, wenn sie zu Beginn
mit in die Tagesordnung aufgenommen wurden und die Tagesordnung von den
anwesenden Mitgliedern beschlossen wurde.
g) Über Anträge zur Satzungsänderung und Vereinsauflösung kann nur beschlossen
werden, wenn diese mit der Einladung zur MV bekanntgegeben worden sind (Ausnahme
siehe § 12, Abs.4).
h) Ist eine MV nicht beschlussfähig, muss der Vorstand eine neue MV mit derselben Tagesordnung
sofort, fristgerecht einberufen. Diese MV ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
i) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der
MV im Einzelfall ausgeschlossen werden.

§ 11 Vorstand

1) Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
a) Der Vorstand besteht aus:
– zwei Vorsitzenden (§ 11, Abs. 1b)
– dem Kassierer/der Kassierin
– dem Schriftführer/der Schriftführerin

– und einem/einer weiteren Beisitzer/Beisitzerin, der/die im Einzelfall spezielle Aufgaben
übernimmt.
b) Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind je einzeln im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
d) Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vergangenen MV Rechenschaft
zu geben.
2) Wahlen und Amtszeiten
a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben
auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
b) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu
wählen.
c) Abwahl kann mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer MV erfolgen.
d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist auf der nächsten MV bis zu den regulär
anstehenden Wahlen übergangsweise ein neues Mitglied zu wählen.

§ 12 Satzungsänderungen

1) Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben
werden.
3) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf
einer MV erforderlich.
4) Satzungsänderungen, die vom Gericht oder sonstigen Behörden verlangt werden,
kann der Vorstand beschließen.

§ 13 Arbeitsgremien und Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins können zur Erfüllung des Vereinszweckes Abteilungen und Gremien
bestehen, deren Gründung und Auflösung von der MV erfolgt.
2) Alle von Abteilungen und Gremien des Vereins vereinnahmten Gelder und erworbenen
Gegenstände sind Eigentum des Vereins; sie sind Teil des Haushaltes.

§ 14 Auflösung des Vereins

1) Eine Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 Mehrheit aller auf der MV anwesenden Mitglieder.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an:
– Medico International e.V., Burgstr. 106, 60389 Frankfurt am Main
– Terre des Hommes Deutschland e.V., Postfach 4126, Ruppenkampstraße 11a, 49084
Osnabrück
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des § 3 zu verwenden haben.

§ 15 Protokollierung, Schriftform

1) Über Versammlungen und Beschlüsse der MV, des Vorstands und der Arbeitsgremien
nach §13 sind Protokolle zu führen, die von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen sind.
2) Soweit in dieser Satzung Schriftform vorgesehen ist, genügt auch die Textform mittels
elektronischer Medien.